Die steuerliche Begünstigung setzt einen Bezug zum Gebäude voraus, unabhängig davon, wem die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) oder das Haus gehört. Freiflächen-PV-Anlagen sind hingegen nicht steuerbefreit. Für die 30-kWp-Grenze (kWp: Kilowatt peak) ist die Eintragung der Anlagenkapazität im Marktstammdatenregister ausschlaggebend. Diese Grenze gilt für Anlagen auf Einfamilienhäusern sowie auf Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, wie beispielsweise Gewerbeimmobilien mit nur einer Nutzung.
Konkret bedeutet das: Auf einem Dach können mehrere PV-Anlagen betrieben werden, sodass insgesamt mehr als 30 kWp steuerfrei sein können. Doch Vorsicht: Es müssen unterschiedliche Anlagen mit verschiedenen Betreibern sein. Ein Tipp: Ehegatten können auf ihrem Einfamilienhaus jeweils eine eigene, begünstigte 30-kWp-Anlage betreiben.
Freigrenze liegt bei 100 Kilowatt
Insgesamt können bis zu 100 Kilowatt steuerfrei bleiben. Wichtig: Diese 100 Kilowatt sind eine Freigrenze. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für alle PV-Anlagen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine eigene PV-Anlage vor, wenn separate Solarmodule, Wechselrichter und ein eigener Einspeisezähler vorhanden sind. Mehrere Anlagen, die über denselben Zähler laufen, werden als eine einzige Anlage betrachtet.
Der Betreiber muss nicht Eigentümer des Gebäudes sein
Es ist für den Steuerpflichtigen zu prüfen, ob die Summe aller begünstigten Anlagen die Freigrenze von 100 kWp überschreitet. „Die getrennte Betrachtung von Personen und Gesellschaften eröffnet Gestaltungsspielräume, da der Betreiber der Anlage nicht zwangsläufig der Eigentümer des Gebäudes sein muss“, erklärt die Steuerberatergesellschaft. Die neue Regelung befreit alle Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlagen von der Steuer. Dazu zählen insbesondere Einspeisevergütungen, aber auch Einnahmen aus Stromlieferungen, beispielsweise an Mieter.
Auch die Nutzung des erzeugten Stroms in einem anderen Betrieb des Anlagenbetreibers bleibt steuerfrei. Für die Steuerbefreiung spielt es keine Rolle, ob der Betreiber den Strom ins Netz einspeist, an Dritte verkauft oder für eigene Betriebe nutzt.